27.06.2011 14:30
Grunderwerbssteuer
Treuhandgestaltung kann Rechtsmissbrauch darstellen
Ein überraschendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes qualifiziert „Treuhandfälle“ im Bereich des Weitergabe von Liegenschaftsbesitz als Rechtsmissbrauch. Das schafft Handlungsbedarf für viele Unternehmer. Von Stefan Bendlinger
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Gemäß § 1 Abs 3 Z 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) unterliegt die Vereinigung aller Anteile an einer Gesellschaft die Grundstücke besitzt, der Grunderwerbsteuer. Bislang wurde eine solche „Anteilsvereinigung in einer Hand“ dadurch vermieden, dass auf Grundlage einer zivilrechtlichen Vereinbarung nicht alle Anteile an der das Grundstück besitzenden Gesellschaft übertragen wurden, sondern vom Verkäufer der Gesellschaft ein Zwerganteil zurückbehalten wurde, der von einem Dritten meistens treuhändig gehalten wurde. Denn nach ständiger Rechtsprechung der Höchstgerichte wurde im Bereich der GrESt der wirtschaftlichen Betrachtungsweise keine Bedeutung beigemessen, sodass durch Treuhandgestaltungen die grunderwerbsteuerpflichtige Anteilsvereinigung in einer Hand vermieden werden konnte. Der VwGH hat im April 2011 jedoch anders entschieden.
Im Erkenntnis vom 5.4.2011, 2010/16/0168 ging es um einen als GmbH geführten Gastronomiebetrieb mit Liegenschaftsbesitz, der vom Vater auf den Sohn übertragen werden sollte. Der Vater trat in zwei Tranchen 99 Prozent seiner Anteile an seinen Sohn ab. Über den noch verbleibenden einprozentigen Geschäftsanteil wurde unmittelbar danach zwischen Vater und Sohn ein Abtretungs- und Treuhandvertrag abgeschlossen, wonach der Sohn wirtschaftlicher, der Vater jedoch zivilrechtlicher Eigentümer dieses einprozentigen Anteils blieb. Dem Sohn wurde das Recht eingeräumt, jederzeit den Anspruch auf Abtretung des beim Vater verbliebenen Zwerganteils auszuüben.
Das Finanzamt ging von einer grunderwerbsteuerpflichtigen Anteilsvereinigung durch den Sohn aus (§ 1 Abs. 3 Z 1 GrEStG), was vom UFS Innsbruck und letztlich auch vom VwGH bestätigt wurde. Der VwGH lehnte zwar weiterhin eine wirtschaftliche Anteilsvereinigung als Tatbestandsmerkmal der GrESt-Pflicht ab, sah aber im konkreten Fall eine ungewöhnliche und unangemessene Gestaltung, die nur mit der Absicht der Steuervermeidung begründet werden könne und nicht durch beachtliche außersteuerliche Gründe zu rechtfertigen sei. Unter Berücksichtigung des chronologischen Ablaufs der Rechtsakte sowie des Inhalts und der Auswirkungen der abgeschlossenen Verträge sei eine nicht angemessene rechtliche Gestaltung gewählt worden, die einzig und allein darauf abzielte, die Vorschreibung von GrESt gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 GrEStG zu vermeiden. Der vom Finanzamt unterstellte Rechtsmissbrauch i.S.d. § 22 BAO wurde letztlich vom VwGH als schlüssig bestätigt, weil dieser auch bei rechtlicher Anknüpfung eines Steuertatbestandes angewandt werden könne.
Das Erkenntnis überrascht, zumal in der Vergangenheit „Treuhandfälle“ im Bereich des GrEStG nicht als Rechtsmissbrauch qualifiziert worden sind. Aufgrund der tendenziell sehr weit gefassten Auslegung des § 22 BAO durch den VwGH ist zu befürchten, dass die bislang praktizierten, dem Fall vergleichbare Konstruktionen von den Finanzämtern künftig als ungewöhnlich, unangemessen und ausschließlich in der Absicht der Steuervermeidung gelegen qualifiziert werden.
Dr. Stefan Bendlinger ist Partner der ICON Wirtschaftstreuhand GmbH.
Kontakt: stefan.bendlinger@icon.at























