13.02.2012 09:30

Neu im Steuerecht

Update Steuern: Advance Ruling, Mindest-Köst, Verlustabdeckungen

Klarstellung zum Advance Ruling; Mindest-KöSt bei PLC; EuGH: Verlustabdeckungen durch Gesellschafter steuerfrei

Klarstellung zum Advance Ruling

Im Zuge der Salzburger Steuerdialogs 2011 hat das BMF am 14.10.2011 eine Klarstellung zum Advance Ruling veröffentlicht.
Es besteht seit Anfang 2011 die Möglichkeit einen Auskunftsbescheid zu einer Rechtsfrage zu beantragen. Dabei fällt ein pro Antrag zu entrichtender gesetzlich geregelter Verwaltungskostenbeitrag an. Die Praxis zeigt, dass es pro Antrag  oft mehrere Rechtsfragen zu klären gibt. Zur Kostenpflicht stellt nun das Finanzamt drauf ab, ob es sich um einen oder mehrere Sachverhalte handelt bzw ob ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen den Fragen besteht. Die Kostenpflicht besteht jedoch nur dann, wenn der Antrag den Erfordernissen des § 118 BAO entspricht. Zu unterscheiden ist davon das kostenfreie formlose Auskunftsersuchen. Wird bei der Antragstellung den Formerfordernissen nach § 118 BAO nicht voll entsprochen und zB keine konkrete Rechtsfrage gestellt, führt dies zu einem Mängelbehebungsauftrag. Eine nicht fristgerechte Beantwortung gilt als zurückgenommener Antrag und führt zu Verwaltungskosten von  500 Euro. (Gardovszky, Auditreu)

Mindest-KöSt bei PLC
Als wesentlicher Vorteil für die Private Limited Gesellschaft wird neben der einfachen und schnellen Gründung oftmals angeführt, dass weder Mindestkapital erforderlich noch Mindestkörperschaftsteuer anfällt. Ein Irrtum.
Die Mindestkörperschaftsteuerpflicht knüpft am österreichischen GmbH-Recht an. Die britische „private limited company“ unterliegt dagegen ausländischem Recht.
Der UFS Graz erkannte in seinem Urteil am 7.10.2011 jedoch die Mindestkörperschaftsteuerpflicht für eine „privat limited company“, die in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig und mit einer inländischen Körperschaft vergleichbar ist. Der UFS hielt  fest, dass für die Vergleichbarkeit mit einer österreichischen Kapitalgesellschaft ein völlig identer Aufbau nicht erforderlich sei, aber ihren Strukturen entsprechen muss.  Die Vergleichbarkeit ist  mit der beschränkten Haftung und dem Ausschluss vom Handel am öffentlichen Kapitalmarkt nach höchstgerichtlicher Judikatur gegeben. (Gardovszky, Auditreu)

EuGH: Verlustabdeckungen durch Gesellschafter steuerfrei
In Österreich lösen Gesellschafterzuschüsse zur Verlustabdeckung auch die 1 prozentige Gesellschaftsteuer aus. Am 1.12.2011 hat der EuGH  entgegen der in Österreich geltenden Rechtslage entschieden.
Grundsätzlich erhöhen auch Verlustabdeckungszuschüsse das Gesellschaftsvermögen sowie den Wert der Gesellschaftsanteile und lösen daher Gesellschaftsteuer aus. Damit wird jedoch nur wieder der Stand vor Eintritt der Verluste erreicht. Als Ausnahme gilt, wenn die Verlustübernahme auf einem Ergebnisabführungsvertrag beruht, der vor Eintritt der Verluste abgeschlossen wurde.  Mit einer Zusage künftige Verluste abzudecken, können sich diese nicht mehr auf das Vermögen der Gesellschaft auswirken. Dies gilt somit auch für Einzelzusagen. Damit kann man die Gesellschaftsteuer nicht nur mit rechtzeitig abgeschlossenen Ergebnisabführungsverträgen sondern auch mit Einzelzusagen vermeiden. Die Zusage muss aber vor dem Entstehen der Verlust erfolgt sein. (Gardovszky, Auditreu)

 
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