23.07.2012 06:00
Rechtstipp
Bestechung im privaten Bereich – was wird sich ändern?
Mit dem Entwurf zum Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2012 sollen auch die Regelungen betreffend die Bestechung im privaten Bereich wesentlich geändert werden.
Wenn der Initiativantrag angenommen wird, wird die Bestechung im privaten Bereich nicht mehr als Privatanklage ausgestaltet sein – also nur auf Antrag des Inhabers des Unternehmens zu verfolgen –, sondern als Offizialdelikt. Begründet wird diese Änderung mit der Empfehlung des Europarates gegen Korruption.
Wesentlich hingegen ist aber, dass auch die Geringfügigkeitsgrenze beseitigt werden soll. Bis jetzt war es so, dass das Anbieten eines bloß geringfügigen Vorteils nicht strafrechtlich sanktioniert wurde. Der Wegfall dieser Privilegierung soll eine Gleichstellung mit dem öffentlichen Bereich bewirken, wo ebenfalls keine Privilegierung vorhanden ist. Aufrecht hingegen bleibt, dass nur dann eine Bestechung vorliegt, wenn ein geldwerter Vorteil für die pflichtwidrige Vornahme eines Rechtsgeschäftes, wie z.B. Abschluss eines Vertrages, gegeben ist. Auch wird die Strafe auf jenes Niveau angehoben, das für vergleichbare Delikte im öffentlichen Bereich normiert ist.
Positiv hingegen ist die Vereinheitlichung des Amtsträgerbegriffes im Bereich der öffentlichen Korruption. Die jetzige Definition, die einerseits rein darauf abstellt, ob das Unternehmen im Besitz eines z. B. Bundeslandes war und ob es ausgegliedert worden ist, bzw. ob das Unternehmen unter der Kontrolle eines Rechnungshofes liegt und zusätzlich weit überwiegende Leistungen für die Verwaltung des Bundes etc. erbringt, führte teilweise zu abstrusen Ergebnissen. So sind Angestellte beim Krankenanstaltenverbund in Wien als Amtsträger einzustufen, Angestellte z. B. des Landeskrankenhauses Linz, das als GmbH geführt wird, nicht. Dies wird nun dahingehend vereinheitlicht, dass sämtliche Angestellte von Unternehmen, an denen der Bund oder die Länder 50 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals halten oder sonst einen beherrschenden Einfluss haben, dem Begriff des Amtsträgers unterstellt werden.
Im Bereich der Zusammenarbeit mit Universitäten bedeutet dies, dass nun auch Universitätsangehörige wieder als Amtsträger einzustufen sind. Die Unternehmen haben daher die entsprechenden Verhaltenskodizes (Codes of Conduct) spätestens im Jänner 2013 an diese Gegebenheiten anzupassen.
DDr. Karina Hellbert, LL.M. ist Rechtsanwalt bei Fiebinger Polak Leon Rechtsanwälte und Expertin für Compliance.























