07.11.2011 10:03

Rechtstipp

Insolvenzdatei: Auch für KMU ein Muss

Die regelmäßige Beobachtung der Insolvenzdatei ist nunmehr auch für KMU Pflicht. Denn vertragliche Leistungen an insolvente Geschäftspartner sind nicht schuldbefreiend, wenn sie nicht der Masse zukommen.

Wird über einen Vertragspartner ein Insolvenzverfahren eröffnet, so ist dies immer eine unangenehme Sache. Eine besondere Folge der Insolvenz des vertraglichen Gegenübers wird häufig übersehen: Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens darf eine vertragliche Schuld nicht mehr direkt an den insolventen Vertragspartner geleistet werden. Vielmehr muss sichergestellt werden, dass die vertraglich geschuldete Leistung der Insolvenzmasse zukommt. Damit soll verhindert werden, dass sich der insolvente Vertragspartner die Leistung behält, sie der Masse vorenthält und damit die Insolvenzgläubiger schädigt. Kommt die Leistung nicht der Insolvenzmasse zu, so hat der Leistende seine Leistung zur Gänze noch einmal zu erbringen! Bei Geldleistungen bedeutet dies, dass der Geldbetrag, der an den insolventen Vertragspartner bezahlt wurde und nicht der Masse zukam, noch einmal zu bezahlen ist.

Schuldbefreiung.

Dies galt seit jeher für Banken und andere Großunternehmen, bei denen der OGH davon ausging, dass sie die Bonität ihrer Vertragspartner über die per Internet abrufbare Insolvenzdatei laufend beobachten können. Nach neuester Rechtsprechung des Höchstgerichts sind nunmehr aber auch Klein- und Mittelunternehmen – zumindest vor der Zahlung größerer Beträge – dazu verpflichtet, regelmäßig die Insolvenzdatei zu prüfen. Tun sie dies nicht, sind Zahlungen an den insolventen Vertragspartner, die nicht der Masse zukommen, nicht schuldbefreiend und müssen noch einmal – diesmal an die Masse – bezahlt werden. Ein praxisnaher Anwendungsfall wäre beispielsweise die Barzahlung einer vertraglichen Geldschuld an den insolventen Vertragspartner, der diese Barzahlung nicht in die Masse einzahlt, sondern anderweitig verwendet. Außerhalb eines Insolvenzverfahrens würde eine solche Bezahlung bei entsprechender Vereinbarung schuldbefreiend wirken, die Zahlungspflicht wäre erfüllt. Bei aufrechter Insolvenz gilt dies nicht, der Betrag muss noch einmal bezahlt werden, diesmal an den Insolvenzverwalter – eine drastische Konsequenz. Welche Folgen ergeben sich daraus für Unternehmer? Die im Internet verfügbare Insolvenzdatei ist auch von KMUs regelmäßig zu prüfen, jedenfalls aber vor der Bezahlung größerer Beträge. Durch die Verfügbarkeit der Insolvenzdatei im Internet ist prinzipiell ein technischer Abgleich der Daten möglich. Um sicherzustellen, dass Leistungen, die man dem insolventen Vertragspartner schuldet, auch tatsächlich der Masse zukommen, empfiehlt es sich, nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über den Vertragspartner mit dem aus der Insolvenzdatei ersichtlichen Insolvenzverwalter Rücksprache zu halten. Der Insolvenzverwalter wird dann Zahlungsinstruktionen bekannt geben, bei deren Einhaltung eine schuldbefreiende Wirkung sichergestellt ist. 

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