04.04.2011 08:39
Steuern
Beteiligungserträge: EuGH schafft Klarheit
Im Februar hat der EuGH in den Rechtssachen „Haribo Hans Riegel GmbH“und „Österreichische Salinen AG“ mit Spannung erwarteten Entscheidungen gefällt.
Bereits vor sechs Jahren hat der UFS-Linz Bewegung in die Gesetzeslandschaft mit der Rechtsansicht, dass die damalige steuerliche Behandlung von Dividenden, die aus der EU und aus Drittstaaten stammen, möglicherweise nicht EU-konform ist. Die Salinen AG wehrte sich damals gegen den Umstand, dass in Österreich Portfoliobeteiligungen an in- und ausländischen Gesellschaften unterschiedlich behandelt werden. Während Inlandsdividenden generell steuerfrei waren, war bis zum Wirksamwerden des BBG 2009 bei Auslandsdividenden eine Mindestbeteiligung von 10 Prozent (Portfoliodividenden) und eine einjährige Behaltedauer gefordert. Der vom Finanzamt angerufene VwGH bestätigte mit Erkenntnis v. 17.4.2008, 2008/15/0064 nur zum Teil die Rechtsansicht des UFS, was diesen veranlasste, die steuerliche Behandlung von Beteiligungserträgen in Österreich abschließend vom EuGH würdigen zu lassen.
Reparatur durch den Gesetzgeber.
Als Reaktion auf die Judikatur des VwGH wurde der Beteiligungserträge regelnde § 10 KStG im BBG 2009 insofern repariert, als auch EU-Beteiligungen und Beteiligungen an Gesellschaften im EWR-Raum Inlandsbeteiligungen gleich gestellt wurden. Für EWR-Gesellschaften (Island, Liechtenstein, Norwegen) allerdings nur unter der Voraussetzung einer bestehenden Amts- und Vollstrechungsamtshilfe, die es derzeit auf DBA-rechtlicher Grundlage nur mit Norwegen gibt. Waren die Voraussetzungen nicht erfüllt, wurde die Befreiung versagt. Es war nur die ausländische KöSt-Vorbelastung auf die österreichische KöSt anre-chenbar. Für Portfoliodividenden aus Drittstaaten gab es jedoch weder Steuerfreistellung noch eine Anrechnungsmöglichkeit.
Drittstaatsdividenden geschützt.
Dividenden aus Drittstaaten sind durch die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) geschützt und dürfen daher nicht diskriminiert werden. Auch einer Vollstreckungsamtshilfe bedarf es dazu nicht, Amtshilfemöglichkeiten sind ausreichend. So der EuGH. In der bedingten Befreiung mit allfälliger Anrechnung der Auslandssteuer sah der EuGH aber kei-nen Verstoß gegen EU-Recht. Allerdings stehe Art. 64 AEUV einer Regelung entgegen, die für Drittsaatsdividenden weder eine Steuerbefreiung noch eine Steueranrechnung vor-sieht, wobei beide Methoden vom EuGH als gleichwertig angesehen werden. Wird die Anrechnungsmethode gewählt, muss aber - so die Höchstrichter in Luxemburg - auch ein Vortrag der (z.B. wegen Verlusten im Inland) nicht anrechenbaren KöSt gewährt werden.
Reaktion des Gesetzgebers.
In dem Mitte März 2011 zur Begutachtung versandten AbgÄG 2011 hat das BMF bereits reagiert, § 10 KStG neu gefasst und die Beteiligungsertragsbefreiung räumlich vom EU/EWR-Raum auf Drittstaaten ausgedehnt. Der für EU/EWR-Beteiligungen in § 10 Abs. 5 KStG vogesehene Wechsel zur Anrechnungsmethode bei Dividenden aus Niedrigsteuerländern soll künftig auch für Dividenden aus Drittstaaten gelten. Sollte in solchen Fällen die anrechenbare ausländische KöSt mangels ausreichender Inlandseinkünfte nicht voll-ständig angerechnet werden können, kann die nicht angerechnete ausländische KöSt auf Antrag zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden. Eine Anrechnung ausländischer KöSt auf die österreichische Mindest-KöSt wird jedoch nicht zugelassen. Die Neuregelung soll erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2011 anwendbar sein. Wichtig ist die Neuregelung vor allem für Beteiligungen österreichischer Gesellschaften an (steuerlich transparenten) Investmentfonds, die in Aktien von Gesellschaften Nicht-EU-Mitgliedstaaten investiert sind und denen eine Steuerentlastung bislang versagt wurde. (Bendlinger/ICON)
























