09.12.2009 19:38
Steuertipp
Arbeit im Ausland: Achtung Steuerfalle
Grenzüberschreitende unternehmerische Aktivitäten sind schneller steuerpflichtig, als Sie dachten.
Aus dem Archiv
Die Finanzämter dieser Welt knüpfen ihre Netze immer dichter – Unternehmer erkennen meist viel zu spät, dass sie (etwa bei Tätigkeit im Ausland) längst einen steuerlich relevanten Tatbestand ausgelöst haben. Nachzahlungen und Versäumnisfolgen sind die bösen Überraschungen, für die im Jahresabschluss meist auch nicht vorgesorgt worden ist. Gerade vor Jahresende sollten daher die grenzüberschreitenden Aktivitäten einem steuerlichen Risikocheck unterzogen werden. Das gilt ganz besonders für das „Betriebsstätten-Gefahrenpotenzial“.
Anknüpfungspunkt: Betriebsstätte. Der Begriff der Betriebsstätte ist eine zentrale Bestimmung des internationalen Steuerrechts. Der Bestand einer solchen hat für den Unternehmer vor allem ertrags- und umsatzsteuerliche Folgen und für den Mitarbeiter lohnsteuerliche Konsequenzen. Betriebsstätten werden nur selten kraft unternehmerischer Entscheidung und mit Wissen und Wollen begründet, wie das bei der Etablierung von Vertriebsniederlassungen, Verkaufsbüros oder Bankfilialen der Fall ist. Ganz im Gegenteil. Der Unternehmer hat meist gar kein Interesse, sich in Form einer Betriebsstätte im Ausland niederzulassen und die dazu nötige (steuerliche) Infrastruktur einzurichten. Ausgenommen es handelt sich um Betriebsstätten in Niedrigsteuerländern, deren Gewinne auf Grundlage eines Doppelbesteuerungsabkommens in Österreich dann steuerfrei vereinnahmt werden können, z. B. solche in Dubai oder Abu Dhabi. Von diesem Fall abgesehen bleibt ihm aber die Befassung mit ausländischem Steuerrecht nicht erspart.
























