07.11.2011 09:58
Steuertipp
Lohnabgaben jetzt für Finanzstrafrecht relevant
Jetzt gilt auch im Bereich der Lohnverrechnung: Kleine Sünden straft die Finanz sofort, große enden unter Umständen im Gefängnis.
Viele Betriebe machen in den letzten Monaten die Bekanntschaft mit dem Finanzstrafgesetz. Dieses existiert zwar nicht erst seit heuer, jedoch sind die Strafmaßnahmen verschärft worden. In der Vergangenheit ist es vielfach bei der Steuernachzahlung inklusive Zinsen geblieben. Ab sofort müssen Sie mit einem Finanzstrafverfahren rechnen, wenn Ihnen vorsätzliche Abgabenhinterziehung, fahrlässige Abgabenverkürzung oder eine Finanzordnungswidrigkeit vorgeworfen wird/ werden kann. Dies gilt insbesondere für einen bisher von Finanzstrafverfahren kaum betroffenen Bereich, die Lohnverrechnung. Nunmehr ist auch bei Lohnabgabenprüfungen das Finanzstrafrecht ein Thema.
Strafbemessung.
Generell gilt: Je nach Tatbestand liegt der Strafrahmen zwischen 50 und 300 Prozent des Verkürzungsbetrages. Daneben sind für manche Tatbestände Ersatzfreiheitsstrafen oder verpflichtende Freiheitsstrafen vorgesehen. Ab einem Verkürzungsbetrag in Höhe von 100.000 Euro ist das Gericht und nicht mehr die Finanzbehörde zuständig – die dabei verhängten Strafen sehen verpflichtend zu verhängende Freiheitsstrafen (zusätzlich zu Geldstrafen) vor. Neben diesen „klassischen“ Strafbemessungen existiert seit 1. 1. 2011 eine etwas merkwürdig anmutende Straf(aufhebungs)bestimmung für „besondere Fälle“ – der so genannte Verkürzungszuschlag. Diese Bestimmung regelt, dass bei Vorliegen des Verdachtes eines Finanzvergehens über Antrag des Steuerpflichtigen ein 10-prozentiger (Straf-)Zuschlag zur im Rahmen einer Prüfung festgestellten Nachforderung verhängt wird. Allerdings ist dies nur möglich, wenn der festgestellte Nachforderungsbetrag für ein Jahr insgesamt 10.000 Euro und in Summe 33.000 Euro nicht übersteigt. Der entsprechende Antrag ist spätestens 14 Tage nach Festsetzung der Nachzahlung einzubringen und muss einen Rechtsmittelverzicht beinhalten. In der Praxis überreichen Prüfer insbesondere bei Lohnabgabenprüfungen ein „Aufklärungsblatt“ mit dem Hinweis auf diese Möglichkeit.
Offene Fragen.
Im Detail wirft diese Regelung viele Fragen auf, insbesondere ist ein „Geheimerlass“ ergangen, der festlegt, dass diese Strafaufhebungsbestimmung nicht anwendbar ist, wenn in den letzten fünf Jahren bereits einmal diese Bestimmung genutzt wurde. Diese 5-Jahres-Frist ergibt sich nicht aus dem Gesetz und wurde willkürlich gewählt, wahrscheinlich um nicht individuell prüfen zu müssen, ob es „einer Bestrafung bedarf, um den Täter von der Begehung weiterer Finanzvergehen abzuhalten“. Aussagen der Finanzverwaltung zufolge soll diese 5-JahresGrenze auch nur für gleiche Tatbestände angewendet werden. Die Handhabung in der Praxis bleibt abzuwarten. Was tun, wenn ein finanzstrafrechtlicher Tatbestand bereinigt und die Strafe vermieden werden soll? Strafbefreiende Wirkung kann durch Erstatten einer Selbstanzeige erreicht werden. Diese hat umgehend nach Bekanntwerden der Tatsachen und unter Bekanntgabe des relevanten Sachverhaltes sowie bei einer Selbstberechnungsabgabe mit Berechnung der Nachzahlungssumme zu erfolgen. Weiters muss der aushaftende Betrag binnen einem Monat bezahlt werden (in einzelnen Fällen ist eine Stundung bis maximal zwei Jahre möglich). Die Selbstanzeige bedeutet nicht, dass die Steuerschuld nicht besteht und samt Zinsen bezahlt werden muss, sondern dass keine Strafe verhängt werden kann, und sie entfaltet ihre strafbefreiende Wirkung nur, wenn noch keine Verfolgungshandlung seitens der Behörde gesetzt und die Tat noch nicht entdeckt wurde. In der Praxis werden Selbstanzeigen oft vor Beginn einer Abgabenprüfung vorgenommen. Bevor der Prüfer den Prüfungsauftrag unterschrieben übergibt, ist ihm die Selbstanzeige (Adressat ist das zuständige Finanzamt) zu überreichen und er vermerkt dies im entsprechenden Feld seines Prüfungsauftrages. Eine nach Beginn der Prüfung übergebene Selbstanzeige ist in der Regel zu spät. Wann die Prüfung begonnen hat, ist Gegenstand vieler Judikate und Kommentare und sollte im Einzelnen jeweils mit dem Steuerberater abgeklärt werden. Unterliegt der Steuerpflichtige einem Irrtum oder kann er sich auf eine vertretbare Rechtsansicht stützen, hat er zumindest finanzstrafrechtlich nichts zu befürchten.
























