08.06.2012 13:51

Steuertipp

Neue Immobilienbesteuerung für Unternehmen

Mit dem Stabilitätsgesetz 2012 werden zukünftig auch Immobilienverkäufe aus dem Betriebsvermögen von Unternehmen steuerlich erfasst werden.

Nach der alten Rechtslage wurden Grundstücke im Betriebsvermögen in Abhängigkeit von der Art der Gewinnermittlung unterschiedlich behandelt. Bei der rein steuerlichen Gewinnermittlung nach § 4 (3) und § 4 (1) EStG blieben Wertveränderungen im Grund und Boden bei der Gewinnermittlung außer Ansatz. Die Veräußerung von Grund und Boden konnte hier nur im Rahmen der Spekulationseinkünfte zu steuerlich relevanten Einnahmen führen. Sofern der Verkauf innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist stattfand, unterlag der realisierte Gewinn bis 31. März 2012 noch einer Einkommensteuerbelastung von bis zu 50 %. Für Betriebe, die den Gewinn gemäß § 5 (1) EStG ermittelten, war im Unterschied dazu ein realisierter Veräußerungs- bzw. Entnahmegewinn von Grund und Boden als auch von Gebäuden unabhängig von der Behaltedauer voll steuerwirksam.

Neue Rechtslage ab 1. April 2012


Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken bzw. Gebäuden des Betriebsvermögens unterliegen im Rahmen der neuen Immobilienbesteuerung ab 1. 4. 2012, unabhängig von der Gewinnermittlung und der Behaltedauer, einem besonderen Steuersatz von 25 %. Die Unterscheidung zwischen den beiden Gewinnermittlungsarten hinsichtlich der Besteuerung von Grundstücken fällt somit weg. Ein Antrag auf Anwendung des allgemeinen Steuertarifes ist jedoch zulässig. Ausgenommen von der pauschalen Besteuerung in Höhe von 25 % sind gewerbliche Grundstückshändler sowie alle anderen Steuerpflichtigen, deren Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit in der Überlassung oder Veräußerung von Immobilien liegt. Der Veräußerungsgewinn ergibt sich grundsätzlich aus der Gegenüberstellung von Veräußerungserlös und dem Buchwert.

In Hinblick darauf, dass Immobilien häufig langfristig gehalten werden und nur ein Teil der Veräußerungsgewinne auf reale Wertsteigerungen zurückzuführen ist, ist bei der Veräußerung von Grund und Boden bei der  Gewinnermittlung ein Inflationsabschlag vorgesehen. Demgemäß ist der ermittelte Veräußerungsgewinn ab dem 11. Jahr nach der Anschaffung jährlich um 2 %, höchstens jedoch um 50 % zu reduzieren. Betriebsausgaben im Zusammenhang mit der Veräußerung (z. B. Beratungs-, Makler-, Beratungskosten) können grundsätzlich nicht abgezogen werden. Abzugsfähig sind nur die Aufwendungen für die Mitteilung, Selbstberechnung und Entrichtung der Immobilienertragsteuer. Für die Veräußerung von Altvermögen (Anschaffung vor 1. April 2002) kann eine vereinfachte Berechnung der Anschaffungskosten vorgenommen werden. Sofern die Anschaffung vor dem 1. April 2002 erfolgt ist und seit 1. Jänner 1988 keine Umwidmung stattgefunden hat, wird für die Veräußerung eine reduzierte Bemessungsgrundlage von pauschal 14 % des Veräußerungserlöses vorgesehen (effektiver Steuersatz 3,5 % der Erlöses).

Im Falle einer vorgenommenen Umwidmung von Grünland in Bauland wird eine Bemessungsgrundlage von pauschal 60 % angenommen (effektiver Steuersatz 15 %). Entnahmen von Grundstücken vom Betriebsvermögen in das Privatvermögen erfolgen grundsätzlich zum Buchwert. Im Regelfall sind derartige Entnahmen nach der neuen Rechtslage steuerlich unbeachtlich, da die Liegenschaften im Privatvermögen unverändert steuerhängig bleiben. Im Unterschied dazu führt die Entnahme von Gebäuden weiterhin zur Gewinnrealisierung und zur Versteuerung der stillen Reserven.

Die Erhebung der Immobilienertragsteuer hat durch dafür befugte Parteienvertreter in Form von Rechtsanwälten bzw. Notaren im Rahmen einer Selbstberechnung oder einer Abgabenerklärung zu erfolgen. Sofern eine Abgabenerklärung erstellt wird, ist vom Steuerpflichtigen eine besondere Vorauszahlung zu leisten.

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