02.11.2009 11:53
Steuertipp
Unternehmen haften für Steuergebaren ausländischer Künstler
Steuersubjekt Ausländischer Promi:Das Paris-Hilton-Urteil des Verwaltungsgerichtshofs stellt jetzt endgültig klar: Unternehmen, die ausländische Künstler, Berater oder auch Aufsichtsräte engagieren, haften für deren Steuergebaren.
Die Beschäftigung ausländischer Künstler, Berater und Aufsichtsräte hat in Österreich steuerliche Folgen: Für bestimmte in § 98 Einkommenssteuergesetz (EstG) taxativ aufgezählte Einkünfte, die von Steuerausländern bezogen werden, ist ein Steuerabzug zwingend vorgesehen. Betroffen davon sind unter anderem Einkünfte aus im Inland ausgeübter oder verwerteter selbständiger Tätigkeit als Schriftsteller, Künstler oder Mitwirkender an einer Unterhaltungsdarbietung – aber auch die Vergütungen an ausländische Aufsichtsräte. Bezahlt etwa ein Unternehmen an einen ausländischen Unternehmensberater ein Honorar, muss er davon 20 Prozent einbehalten und den Betrag direkt an sein Finanzamt überweisen. Tut er das nicht, kann er zur Haftung herangezogen werden.
Doppelbesteuerung. Die von Österreich mit inzwischen mehr als 80 Staaten abgeschlossenen Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung (DBA) entziehen Österreich vielfach das Recht, die ins Ausland fließenden Einkünfte zu besteuern. Voraussetzung dafür, dass der Schuldner der Vergütung von einem Steuereinbehalt Abstand nehmen kann, ist allerdings, dass der Steuerausländer nachweist, in dem Staat, dessen DBA er in Anspruch nehmen will, ansässig zu sein. Wie dieser Beweis zu erbringen ist, regelt die vom BMF erlassene DBA-Entlastungsverordnung. Darin ist unter anderem vorgesehen, dass der ausländische Empfänger einer nach österreichischem Steuerrecht abzugspflichtigen Vergütung eine von seinem ausländischen Finanzamt unterfertigte Ansässigkeitsbescheinigung beizubringen hat. Damit solll bezweckt werden, dasss der ausländische Fiskus über die aus Österreich steuerfrei abfließenden Einkünfte informiert wird, um sein Besteuerungsrecht wahrnehmen zu können, wenn schon Österreich auf die Besteuerung verzichtet. Der Vordruck ist unter www.bmf.gv.at, Rubrik „Formulare“, abrufbar.
Theorie und Praxis. Die Praxis zeigt, dass von österreichischen Vergütungsschuldner, die Zahlungen ins Ausland leisten, auf die Einholung solcher, eine Quellensteuerentlastung ermöglichender Ansässigkeitsbescheinigungen oft verzichtet wird. Nicht zuletzt deshalb, weil der Steuerausländer den Weg zu seinem Finanzamt (aus welchen Gründen immer!) scheut. Dass aber ohne Bescheinigung die Haftung greift, hat nun der VwGH in seinem Urteil vom 24. 6. 2009, 2009/19/0090 zweifelsfrei klargestellt. In dem zu beurteilenden Fall ging es um den Auftritt des US-Starlets Paris Hilton, die in Zusammenhang mit der Promotion eines in Dosen abgefüllten Lifestyle-Getränkes bei einer von der Presse als „Mega-Party“ bezeichneten Werbeveranstaltung in einem bekannten Schiort in Tirol aufgetreten ist. Der österreichische Veranstalter hatte es verabsäumt, von dem Honorar die in § 99 Abs. 1 Z 1 EStG für Mitwirkende an Unterhaltungsdarbietungen (§ 98 Z 3 EStG) vorgesehene Abzugssteuer einzubehalten, und wurde deshalb zur Haftung herangezogen. Vom haftenden Veranstalter wurde eingewendet, dass Österreich auf Grundlage des österreichisch-amerikanischen DBA das Besteuerungsrecht an den Honoraren entzogen sei. Der VwGH urteilte klar: Ohne die vorgelegte Ansässigkeitsbescheinigung ist die Voraussetzung für eine Entlastung an der Quelle schon dem Grunde nach nicht gegeben.
Fazit: Mit diesem Urteil hat der VwGH bestätigt, dass die Vorlage einer Ansässigkeitsbescheinigung nach den Vorgaben der DBA-Entlastungsverordnung eine materielle Voraussetzung dafür ist, dass ins Ausland fließende Einkünfte in Anwendung eines DBA unmittelbar von Quellensteuern entlastet werden dürfen. Vergütungsschuldnern ist also dringend anzuraten, noch vor Zahlungsfluss auf die Vorlage der oben genannten Bescheinigungen zu bestehen.











