08.06.2012 13:36
Update Recht
Arbeitsleistungen in Erwartung der Anstellung
Wer Arbeitsleistungen in Hinblick auf die erwartete Anstellung als Arbeitnehmer erbringt, hat einen Anspruch auf angemessene Entlohnung.
Im Falle der Erbringung einer Arbeitsleistung in Erwartung einer späteren Festanstellung als Arbeitnehmer, zu der es dann ohne Verschulden des Aspiranten nicht kommt, hat der Erbringer der Leistung gegen den Leistungsempfänger einen bereicherungsrechtlichen Anspruch gemäß § 1435 iVm § 1152 ABGB auf angemessene Entlohnung.
Diese ist vom verschafften Nutzen unabhängig. Voraussetzung hierfür ist, dass der Leistungsempfänger diese Erwartung kannte oder kennen hätte müssen und gleichzeitig die Leistungen bewusst entgegengenommen hat (OGH 7 Ob 236/11y).
(Schober, FPLP)
























