14.05.2012 16:36

Update Recht

Entgeltanspruch des Werkunternehmers bei Vereitelung der Ausführung

Bei Unterbleiben der Werkausführung muss der klagende Werkunternehmer seine Leistungsbereitschaft, die Tatsache, dass die Ausführung infolge von Umständen auf Seiten des Bestellers unterbleibt, sowie die Höhe seines Anspruchs behaupten und beweisen. (3 Ob 198/11f)

Nach § 1168 ABGB gebührt bei Vereitelung durch Gründe in der Sphäre des Bestellers dem Unternehmer das vereinbarte Entgelt, sofern er zur Leistung bereit war bzw. ist. Leistungsbereit ist der Unternehmer, der über die für die Herstellung des Werks erforderlichen Fähigkeiten, Mittel, organisatorischen Möglichkeiten, Gehilfen und die nötige Zeit etc. verfügt. Hat der Unternehmer nicht die erforderlichen Kapazitäten, reicht die bloße Erklärung, leisten zu wollen, nicht aus.

(Schober/FPLP)

leaderboard,skyscraper,banner_234,banner_468,widget_200_100,widget_200_200
group=14,service_id=1