08.06.2012 13:30

Update Recht

Förderung fremden Wettbewerbs

In einigen neueren Entscheidungen hat der OGH seine Rechtsprechung zur unlauteren Förderung fremden Wettbewerbs präzisiert.

Seit der UWG-Novelle 2007 ist nämlich die Wettbewerbsabsicht als solche nicht Tatbestandsmerkmal einer unlauteren Geschäftspraktik im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 UWG (RIS-Justiz RS01123244). Eine lauterkeitsrechtlich relevante Förderung fremden Wettbewerbs setzt nach den nachstehend zitierten Entscheidungen jedenfalls voraus, dass das Verhalten objektiv geeignet ist, diese Wirkung zu entfalten.

Aber auch bei Zutreffen dieser Voraussetzung greift das Lauterkeitsrecht nicht ein, wenn bei objektiver Betrachtung eine andere Zielsetzung eindeutig überwiegt. Das trifft nach der Rechtsprechung insbesondere in folgenden Fällen zu:

(i) bei der Erfüllung typischer Aufgaben der öffentlichen Hand, etwa im Bereich der Daseinsvorsorge oder der Schaffung von Infrastruktur, auch wenn einzelne Unternehmen aus solchen Maßnahmen (mittelbar) einen Vorteil ziehen (OGH 21. 6. 2011, 4 Ob 40/11b); (ii) bei Produktvergleich durch einen Verband, wenn dieses kein (eigenes) Interesse am Ergebnis seines Produktvergleichs oder am wirtschaftlichen Erfolg der einzelnen Anbieter hat, sondern ausschließlich im Interesse seiner Mitglieder oder der Konsumenten handelt (OGH 22. 11. 2011, 4 Ob 171/11t und OGH 28. 2. 2012, 4 Ob 222/11t).

Anders bejahte der OGH ein eigenes wirtschaftliches Interesse eines Versicherungsmaklers, der Preise der Versicherungsdienstleistungen verschiedener Unternehmen verglich (OGH 28. 2. 2012, 4 Ob 165/11k). Nach der Begründung letzterer Entscheidung dient der Produktvergleich mit dem Ziel, am Abschluss von Verträgen über einzelne Produkte zu verdienen, in aller Regel der Förderung des eigenen und fremden Wettbewerbs.

(Anadoliyski, FPLP)

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