10.10.2011 09:51
Update Recht
Überhohter Mietzins, Gewährleistung, Französisches Schiedsrecht
Überhöhter Mietzins von GmbH an Ex-Gesellschafter; Gewährleistung für Unternehmensmängel beim Kauf einer Minderheitsbeteiligung; Neues französisches Schiedsverfahrensrecht: Spannend für Österreicher?
Überhöhter Mietzins von GmbH an Ex-Gesellschafter
Eine GmbH oder AG mietet ein Büro oder ein anderes Objekt von ihrem Gesellschafter. Der von der Gesellschaft bezahlte Mietzins muss in einem solchen Fall marktüblich sein.
Überhöhte Mietzinszahlungen wären als Einlagenrückgewähr nichtig – die GmbH kann die überschüssigen Zahlungen zurückverlangen! Nun hat der OGH entschieden, dass dies auch bei Ex-Gesellschaftern gilt: Schließt eine GmbH mit ihrem Gesellschafter einen Mietvertrag, wonach die GmbH einen über dem Marktniveau liegenden Mietzins bezahlt, so ist der Vertrag hinsichtlich des über Marktniveau liegenden Teil nichtig – und bleibt das auch nach Austritt des Gesellschafters! Es ist daher Gesellschaftern bei einem Austritt aus der Gesellschaft zu raten, Mietverträge mit der Gesellschaft neu abzuschließen – ansonsten kann der Gesellschafter um einen Teil seines Mietzinses umfallen. (Moser/FPLP)
Gewährleistung für Unternehmensmängel beim Kauf einer Minderheitsbeteiligung
Nach der ständigen Rechtsprechung wird mit dem Kauf aller Anteile einer Kapitalgesellschaft auch das Unternehmen der Gesellschaft selbst veräußert; der Veräußerer haftet somit auch für Mängel des Unternehmens.
In Deutschland hat der BGH klargestellt, dass dies hingegen nicht beim Kauf einer Beteiligung von nur 60Prozent zutrifft (BGH v. 2.6.1980 – VIII ZR 64/79). Entsprechende konkrete Entscheidungen des OGH fehlen. In einer neulich ergangenen Entscheidung lässt der OGH jedoch erkennen, dass er nicht von vornherein ausschließt, dass auch beim Kauf geringerer Beteiligungen eine Haftung des Veräußerers für Unternehmensmängel bestehen kann. Vom konkreten Vertrag ausgehend könnte etwa die Erlangung einer beherrschenden Stellung oder eines auf Minderheitsrechten beruhenden Einflusses auf die Gesellschaft durch den Käufer für eine solche Haftung des Veräußerers sprechen. Im Anlassfall traf dies nicht zu, weil es dem Käufer auf Grund kursierender Gerüchte über einen bevorstehenden Börsengang der Gesellschaft um eine bloß spekulative Veranlagung und nicht um einen Einfluss auf das Unternehmen der Gesellschaft ging (OGH 05.07.2011, 4Ob44/11s). (Anadoliyski, FPLP)
Neues französisches Schiedsverfahrensrecht: Spannend für Österreicher?
Die „Grande Nation“ verfügt seit dem 1. Mai 2011 über ein neues Schiedsverfahrensrecht, welches das Land als Austragungsort internationaler wirtschaftsrechtlicher Streitigkeiten noch beliebter machen wird.
Die Schiedsvereinbarung muss nun keinerlei Formerfordernisse mehr erfüllen.
Dem Schiedsgericht wird vorrangig die Entscheidung über die eigene Zuständigkeit eingeräumt.Es soll in seiner Entscheidung in der Sache jedenfalls Handelsgebräuche berücksichtigen. Die Parteien können weiters jegliche gerichtliche Überprüfung des Schiedsspruchs durch ein staatliches Gericht in Frankreich ausschließen.
Aufgrund dieser Änderungen sollte ein Schiedsverfahren in Frankreich nach der Schiedsrechtsreform von österreichischen Unternehmen umso mehr in Erwägung gezogen werden. (Wörle, FPLP)























