23.07.2012 06:00

Update Recht

Verantwortlichkeit für Verwaltungsstrafen

Neues Verwaltungsgerichtsurteil zur Verantwortlichkeit für Verwaltungsstrafen.

Wer eine juristische Person oder einer eingetragene Personengesellschaft nach außen vertritt (z. B. Geschäftsführer einer GmbH), ist auch für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlich (Ausnahme: es wird ein verantwortlicher Beauftragter bestellt). Bei einer Verletzung von Verwaltungsvorschriften haftet der Vertreter daher für die verhängte Verwaltungsstrafe.

Die vertretenen Gesellschaften haften neben dem Vertreter für die Verwaltungsstrafe nur, wenn dies im Spruch des Straferkenntnisses ausdrücklich festgehalten ist. Der Vertretene hat kein Recht auf Aufnahme eines derartigen Haftungsausspruchs der von ihm vertretenen Gesellschaft im Straferkenntnis (Urteil: VwGH 29. 2. 2012, 2011/10/0065).

(Sieh/FPLP)

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