27.08.2012 09:55

Update Steuer

Rückwirkende Einbringung in noch nicht bestehende Kapitalgesellschaft

Der UFS hat am 28. 3. 2012 die rückwirkende Einbringung in eine zum Einbringungsstichtag noch nicht bestehende Kapitalgesellschaft ausgeschlossen.

Er widerspricht damit der Rz 749 UmgrStG. Begründung: Es liegt kein rechtsfähiges Gebilde vor, das weder zivilrechtlich noch wirtschaftlich Eigentümerin einer Sacheinlage sein kann. Dazu liegt auch ein dem widersprechendes UFS-Urteil vor. Es wurde Beschwerde beim VwGH erhoben. Am 23. 7. 2012 wurde eine BMF-Info veröffentlicht. Ziel ist die Beseitigung der bestehenden Rechtsunsicherheit.

Demnach hält das BMF an der Rz 749 der UmgrStG fest. Nur im Falle einer anderen Rechtsansicht durch den VwGH würde auch das BMF dies ändern – jedoch nicht rückwirkend. Das BMF bestätigt, dass sich für alle Einbringungsstichtage bis zum VwGH-Entscheid nichts ändert. D. h. auch für jetzt vorgenommene Einbringungen bis zum Urteil kann diese Regelung angewendet werden.

Tipp: Holen Sie eine schriftliche Auskunft vom Finanzamt vor Durchführung der Einbringung ein. Damit erlangen Sie den Vertrauensschutz nach dem Grundsatz von Treu und Glauben.

(Gardovszky, Auditreu)

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