23.07.2012 06:00

Update Steuer

Wertpapiere als Tilgungsträger für betriebliche Darlehen

Laut UFS Linz (24. April 2012) gehören Wertpapiere, die als Tilgungsträger für ein betriebliches Darlehen aufgebaut werden, grundsätzlich zum Privatvermögen.

Durch die Verpfändung werden die Wertpapiere noch nicht Betriebsvermögen. Im konkreten Fall hat ein Rechtsanwalt die Kursverluste der Wertpapiere (Depots lauteten auf den Rechtsanwalt), die zur Besicherung eines betrieblichen Fremdwährungskredites dienten, als Ausgaben geltend gemacht. In die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG kann laut UFS nur notwendiges Betriebsvermögen einbezogen werden.

Wertpapiere zählen nur dann zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie zur Deckung von Abfertigungs- oder Pensionsrückstellungen erforderlich sind bzw. wenn sie mit dem unmittelbaren Betriebsgegenstand des Steuerpflichtigen im Zusammenhang stehen. Die Bestellung eines Pfandrechtes  an einem Wirtschaftsgut des Privatvermögens für betriebliche Schulden ist nicht ausreichend für eine Betriebsvermögenseigenschaft dieses Wirtschaftsgutes. Die Kursverluste waren daher dem Privatbereich zuzuordnen.

Gardovszky/Auditreu

 

 

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