14.05.2012 16:58

Update Steuern

BMF-Erlass zu Berufungszinsen (BMF 21. 3. 2012)

Mit Wirkung ab 1. 1. 2012 wurde der neue § 205a BAO zu Berufungszinsen eingeführt.

Aussetzungszinsen fallen an, wenn das Berufungsverfahren verloren wird und die bekämpfte Steuerschuld zu entrichten ist. Wird der Berufung jedoch stattgegeben und werden die bereits entrichteten Abgaben zurückbezahlt, kam es bislang zu keiner Zinsgutschrift.

Um in den Genuss von Berufungszinsen zu gelangen, muss die strittige Abgabenschuld bereits entrichtet sein. Ebenso fallen Berufungszinsen für herabgesetzte Abgabenschulden aus abgeleiteten Bescheiden an (z. B. aus einer geänderten Gewinntangente).

Berufungszinsen sind nur auf schriftlichen Antrag festzusetzen. Eine Frist wurde dafür nicht festgesetzt. Jedoch verjährt der Anspruch auf Berufungszinsen fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Bescheid zugestellt wurde. Zuständig für den Antrag ist die Abgabenbehörde erster Instanz, auch wenn die Berufungserledigung durch die zweite Instanz erfolgt.

(Gardovszky/Auditreu)

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