12.12.2011 09:16

Update Steuern

Mindestkörperschaftssteuer-Pflicht, Handeslvertreterpauschale

Die Mindestkörperschaftsteuer trifft eine Kapitalgesellschaft bis zu ihrer Vollbeendigung. Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH die neben Ihrer Tätigkeit als Geschäftsführer dienstnehmerähnlich als Vertreter tätig sind, haben keinen Anspruch auf die Vertreterpauschale.

Mindestkörperschaftsteuerpflicht bei untätiger GmbH

Die Mindestkörperschaftsteuer trifft eine Kapitalgesellschaft bis zu ihrer Vollbeendigung, unabhängig davon ob eine Geschäftstätigkeit noch ausgeübt wird oder nicht.

Unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften sind verpflichtet für jedes volle Kalendervierteljahr der bestehenden unbeschränkten Steuerpflicht eine Mindeststeuer zu entrichten. Die unbeschränkte Steuerpflicht einer Kapitalgesellschaft endet grundsätzlich mit dem Zeitpunkt, in dem die Rechtsperson untergeht, jedenfalls aber erst im dem Zeitpunkt, in dem das Vermögen auf andere übergegangen ist (Vollbeendigung).  Inhaltlich bedeutet das, dass die Steuerpflicht für eine GmbH jedenfalls bis zur Löschung im Firmenbuch besteht und aus diesem Grund auch die Vorschreibung von Mindeststeuern berechtigt ist. Wie auch der UFS in seiner Entscheidung vom 14.9.2011 festgestellt hat, ist das Einstellen der Geschäftstätigkeit für das Bestehen der Steuerpflicht nicht von Bedeutung. (Reiter, Auditreu)

Handelsvertreterpauschale bei dienstnehmerähnlichen Geschäftsführern
Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH die neben Ihrer Tätigkeit als Geschäftsführer dienstnehmerähnlich als Vertreter tätig sind, haben keinen Anspruch auf die Vertreterpauschale.

Der UFS Innsbruck hat mit seiner Entscheidung vom 28.7.2011 klargestellt, dass bei einem wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH die Handelsvertreterpauschale nicht zur Anwendung kommt, wenn dieser die Vertretertätigkeit weder selbständig noch gewerbsmäßig, sondern dienstnehmerähnlich im Rahmen des Geschäftsbetriebes der Gesellschaft betreibt.  Zur Beurteilung ob die Tätigkeit eines Handelsvertreter selbständig ausgeübt wird, ist das Ausmaß der persönlichen Abhängigkeit entscheidend. Persönliche Abhängigkeit ist nach herrschender Ansicht unter anderem dann gegeben, wenn der Vermittler in die betriebliche Organisation eingebunden ist, bei Fehlen einer eigenen Betriebsstätte und eigener Betriebsmittel sowie bei persönlicher Arbeitspflicht und Weisungsgebundenheit. (Reiter, Auditreu)

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