14.06.2010 09:57
Verlustabzug
Vortragsbeschränkungen werden überprüft
Der Verfassungsgerichtshof prüft Beschränkung des Verlustabzugs auf betriebliche Einkunftsarten.
Der § 18 Abs. 6 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) erteilt Unternehmen die Möglichkeit Verluste aus vorangegangenen Jahren bei der Einkommensermittlung abzuzieh. Voraussetzung ist, dass die Verluste durch ordnungsgemäße Buchführung ermittelt worden sind und nicht bereits bei der Veranlagung für die vorangegangenen Jahre berücksichtigt wurden. Gegen diese Beschränkung des Verlustvortrages auf betriebliche Einkünfte, insbesondere gegen den Ausschluss der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vom Verlustabzug hat nun der VfGH mit Prüfungsbeschluss vom 26.2.2010, B-192/09-7 ein Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet. Gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG wird die verfassungsmäßigkeit der Wortfolge „…wenn die Verluste durch ordnungsgemäße Buchführung ermittelt worden sind und…“ in § 18 Abs. 6 EStG sowie des letzten Satzes der Bestimmung jeweils i.d.F. BGBl 1996/201 von Amts wegen geprüft. (Stefan Bendlinger, ICON Wirtschaftstreuhand GmbH)
























